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Anlage 2 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten (MahnVfVV k.a.Abk.)
V. v. 06.06.1978 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 310-4-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 310-4-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Anlage 2
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. I 1978 S. 706)
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MahnVfVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MahnVfVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MahnVfVV Zulässige Abweichungen
... Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 7 bestimmten Vordrucken sind zulässig: 1. Berichtigungen, die auf ...
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