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§ 3 - Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz (MitbestBeiG)
G. v. 23.8.1994 BGBl. I S. 2228; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
Geltung ab 03.09.1994; FNA: 801-12 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 03.09.1994; FNA: 801-12 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 3
Soweit nach § 1 die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens oder die Unternehmenszugehörigkeit eines Betriebs oder Teilbetriebs fingiert wird, sind die im Zeitpunkt des Vorgangs in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Teilbetrieb bestehenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
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