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Anhang - Emissionshandelskostenverordnung 2007 (EHKostV 2007 k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-40-1 Umweltschutz
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Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
1Allgemeine Emissionshandelsgebühr
für die Zuteilung von Berechtigungen,
die alle anschließenden Maßnahmen
nach dem Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetz abdeckt, soweit sie
nicht gesondert in diesem Verzeichnis
aufgeführt sind
1.1für Anlagen, deren Zuteilungsmenge
150.000 Berechtigungen nicht über-
steigt
3.200 Euro zuzüglich
0,035 Euro pro Berechtigung für
die ersten 150.000 zugeteilten
Berechtigungen
1.2für Anlagen, deren Zuteilungsmenge
150.000, jedoch nicht 1,5 Millionen Be-
rechtigungen übersteigt
6.400 Euro zuzüglich
0,035 Euro pro Berechtigung für
die ersten 150.000 zugeteilten
Berechtigungen,
0,03 Euro pro Berechtigung
für die weiteren, über die ersten
150.000 hinausgehenden
1,35 Millionen Berechtigungen
1.3für Anlagen, deren Zuteilungsmenge
1,5 Millionen Berechtigungen über-
steigt
9.600 Euro zuzüglich
0,035 Euro pro Berechtigung für
die ersten 150.000 zugeteilten
Berechtigungen,
0,03 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
150.000 hinausgehenden
1,35 Millionen Berechtigungen,
0,025 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
1,5 Millionen hinausgehenden
13,5 Millionen Berechtigungen,
0,015 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
15 Millionen hinausgehenden
Berechtigungen
1.4für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unab-
hängig von der Zuteilungsmenge nach
Nr. 1.1 bis 1.3
0,035 Euro pro Berechtigung
2Behebung von Formfehlern bei Zutei-
lungsanträgen, die nicht den Former-
fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG
vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist,
entsprechen
50 Euro bis 400 Euro
3Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2
Satz 1 und 3 TEHG vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist
200 Euro pro Zuteilungsperiode
4Widerspruchsgebühr
4.1Teilweise oder vollständige Zurück-
weisung eines Widerspruchs gegen
die Zuteilungsentscheidung, soweit
der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift unbeachtlich ist
50 Euro bis 4.000 Euro
4.2Rücknahme eines Widerspruchs nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 Prozent der Gebühr
nach Nr. 4.1






 

Frühere Fassungen von Anhang Emissionshandelskostenverordnung 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2011Artikel 7 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.