Tools:
Update via:
Anhang - Emissionshandelskostenverordnung 2007 (EHKostV 2007 k.a.Abk.)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-40-1 Umweltschutz
|
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-40-1 Umweltschutz
|
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Anhang hat 1 frühere Fassung
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr |
1 | Allgemeine Emissionshandelsgebühr für die Zuteilung von Berechtigungen, die alle anschließenden Maßnahmen nach dem Treibhausgas-Emissions- handelsgesetz abdeckt, soweit sie nicht gesondert in diesem Verzeichnis aufgeführt sind | |
1.1 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150.000 Berechtigungen nicht über- steigt | 3.200 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150.000 zugeteilten Berechtigungen |
1.2 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150.000, jedoch nicht 1,5 Millionen Be- rechtigungen übersteigt | 6.400 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150.000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen |
1.3 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 1,5 Millionen Berechtigungen über- steigt | 9.600 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150.000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen, 0,025 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 1,5 Millionen hinausgehenden 13,5 Millionen Berechtigungen, 0,015 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 15 Millionen hinausgehenden Berechtigungen |
1.4 | für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unab- hängig von der Zuteilungsmenge nach Nr. 1.1 bis 1.3 | 0,035 Euro pro Berechtigung |
2 | Behebung von Formfehlern bei Zutei- lungsanträgen, die nicht den Former- fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, entsprechen | 50 Euro bis 400 Euro |
3 | Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist | 200 Euro pro Zuteilungsperiode |
4 | Widerspruchsgebühr | |
4.1 | Teilweise oder vollständige Zurück- weisung eines Widerspruchs gegen die Zuteilungsentscheidung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verlet- zung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift unbeachtlich ist | 50 Euro bis 4.000 Euro |
4.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 4.1 |
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
Frühere Fassungen von Anhang Emissionshandelskostenverordnung 2007
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.07.2011 | Artikel 7 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2017/a28725.htm