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Änderung § 1 Bundes-Apothekerordnung vom 28.01.2022

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

1 Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. 2 Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(Text neue Fassung)

1 Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. 2 Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.