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Änderung § 2 Bundes-Apothekerordnung vom 23.04.2016
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker. (2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig. | |
(Text alte Fassung) (2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. (3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'. | (Text neue Fassung) (2a) 1 Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. 2 Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. (3) 1 Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'. 2 Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere: 1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln, 2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, 3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln, 4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe, 5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, 6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern, 7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung, 8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden, 9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation, 10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen. |
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