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Änderung § 3 Bundes-Apothekerordnung vom 07.12.2007
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist. | (Text neue Fassung) Die Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin' darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist. |
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