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Änderung § 3 Bundes-Apothekerordnung vom 07.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.

(Text neue Fassung)

Die Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin' darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.