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§ 26a - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen
1Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. 2Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. 3Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 26a RentSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26a RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 RentSV Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (vom 01.01.2023)
... für die Produktion und die Versendung von a) Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt: „ § 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen". 2. In ... „bei Tod oder Wiederheirat" ersetzt. 10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von ... 10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „ § 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen Der Renten ... die Produktion und die Versendung von a) Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte ...
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