Eingangsformel - Renten Service Verordnung (RentSV)

Eingangsformel



Auf Grund

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des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

verordnet die Bundesregierung, auf Grund

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des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

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Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund

-
des § 152 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

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Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:



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