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§ 6 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 6 Zahlungsauftrag
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Auszahlung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt einen entsprechenden Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung voraus (Zahlungsauftrag).
(2) Der Zahlungsauftrag hat alle für die Auszahlung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Ein Zahlungsauftrag für die Auszahlung laufender Geldleistungen hat auch die für die Anpassung erforderlichen Angaben zu enthalten. Er kann jeweils nur für laufende kalendermonatliche, kalendervierteljährliche oder kalenderhalbjährliche Auszahlungen oder für laufende Auszahlungen erteilt werden, die sich auf den Gesamtzeitraum zwischen mehreren Rentenanpassungen beziehen.
(4) Zahlungsaufträge, die den Anforderungen des Absatzes 2 oder 3 nicht entsprechen, gibt der Renten Service dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zurück, soweit zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service nichts anderes vereinbart ist.
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Zitierungen von § 6 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 RentSV Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der Rentenversicherung
... betreffen, sollen so bewirkt werden, daß keine Zahlungsunterbrechung eintritt. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Träger der Rentenversicherung dürfen ...
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