Tools:
Update via:
§ 7 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
| |
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
| |
§ 7 Zahlung ohne Zahlungsauftrag
(1) Der Renten Service soll an Witwen oder Witwer oder an überlebende Lebenspartner verstorbener Berechtigter eine Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einen Vorschuß für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbequartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuß innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines amtlichen Sterbenachweises beantragt wird. Anträge, die innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den Renten Service weitergeleitet. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Renten Service oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weitergeleitet.
(2) Der Sterbequartalsvorschuß wird vom Renten Service auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet.
(3) § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend; an die Stelle des Vorschusses durch den Leistungsträger tritt der Sterbequartalsvorschuß durch den Renten Service. Die Entscheidung über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf die zustehende Leistung oder eine Erstattung trifft der zuständige Träger der Rentenversicherung.
Text in der Fassung des Artikels 14 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 7 RentSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 14 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 14 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... 36 wie folgt gefasst: § 36 (weggefallen)". 2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Witwer" die Wörter oder an ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2021/a28759.htm