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§ 8 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 8 Zahlungsempfänger



Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund

1.
der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,

2.
der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder

3.
der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

einen Anspruch auf die Auszahlung haben.



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Frühere Fassungen von § 8 RentSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... „, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie" ersetzt. 4. In § 8 werden nach dem Wort „Dritte" die Wörter „vom Berechtigten als ...