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§ 8 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 8 Zahlungsempfänger
Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund
- 1.
- der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,
- 2.
- der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 3.
- der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Text in der Fassung des Artikels 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 8 RentSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... „, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie" ersetzt. 4. In § 8 werden nach dem Wort „Dritte" die Wörter „vom Berechtigten als ...
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