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§ 9 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 9 Zahlweise
(1) 1Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) erfolgen. 2Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. 3Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.
(2) 1Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. 2Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.
(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.
(4) 1Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. 2Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.
(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.
Text in der Fassung des Artikels 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 9 RentSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung vom 14.10.2013 BGBl. I S. 3866 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 14 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
Artikel 1 1. RentSVÄndV Änderung der Renten Service Verordnung
... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder" eingefügt. 5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 14 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... durch die Wörter eines amtlichen Sterbenachweises" ersetzt. 3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so ...
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