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§ 10 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 10 Nicht ausführbare Zahlungen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zahlungen, die
- 1.
- auf Grund unrichtiger Angaben von Namen, Anschrift oder Konto der Zahlungsempfänger oder aus sonstigen Gründen nicht bewirkt werden können oder
- 2.
- auf Grund einer gesteigerten Übermittlungsgefahr nur mit erhöhtem Verlustrisiko für die Träger der Rentenversicherung bewirkt werden können,
(2) Bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel hat der Renten Service dafür Sorge zu tragen, daß nicht eingelöste Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in angemessenen Zeitabständen erfaßt und nach der Erfassung in die nächste Monatsübersicht aufgenommen werden. Soweit der Renten Service bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in Vorleistung tritt (Scheckeinkauf), hat er im Rahmen seiner Verpflichtung nach Satz 1 durch Vereinbarung mit den Geldinstituten sicherzustellen, daß ihm spätestens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres der Gegenwert der im vorletzten Kalenderjahr ausgestellten und bisher nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmittel nebst einer angemessenen Verzinsung wieder zur Verfügung gestellt wird.
Zitierungen von § 10 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 RentSV Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen (vom 01.07.2020)
... gelten weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen Anschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt ...
§ 31 RentSV Abrechnung (vom 01.07.2020)
... Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln ( § 10 Abs. 1 und 2 , § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). In die Jahresabrechnung sind auch die ...
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