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§ 16 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 16 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Renten Service fordert laufende Geldleistungen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht erbracht zurück. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- der Renten Service Grund zur Annahme hat, daß mit einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann, oder
- 2.
- der Rückforderungsbetrag
- a)
- bei Auszahlungen im Inland weniger als die Hälfte des aktuellen Rentenwertes oder
- b)
- bei Auszahlungen im Ausland weniger als das Eineinhalbfache des aktuellen Rentenwertes
(2) Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
Zitierungen von § 16 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 RentSV Abrechnung (vom 01.07.2020)
... Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2 ). In die Jahresabrechnung sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen ...
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