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§ 17 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 17 Anpassungsauftrag



(1) Die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt einen entsprechenden Auftrag der Träger der Rentenversicherung voraus (Anpassungsauftrag).

(2) Der Anpassungsauftrag hat die Anpassungsprogramme und alle sonstigen Angaben zu enthalten, die für die Anpassung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 17 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26a RentSV Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen (vom 01.07.2020)
... informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17 und 19 gelten ...
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... nach § 34 gesondert zu erstatten sind, abgegolten. Für weitere Anpassungen ( §§ 17 bis 19), eine wesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des Renten Service im Rahmen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend." 11. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort ...