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§ 18 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 18 Art und Weise der Anpassung, Anpassungsmitteilung
(1) 1Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen berechnet, erstellt er die Anpassungsmitteilungen im Namen des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, versendet sie an die Zahlungsempfänger und weist die neuen Zahlbeträge an. 2Abweichend von Satz 1 übersendet der Renten Service die Anpassungsmitteilung dem Berechtigten, wenn der Zahlungsempfänger vom Berechtigten abweicht und der Zahlungsempfänger die Übersendung an den Berechtigten beim Renten Service veranlasst. 3Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstellung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung herleiten oder eine vergleichbare Rechtsstellung haben, erhalten keine Anpassungsmitteilung; die Anpassungsmitteilung ist in diesen Fällen den Berechtigten zu übersenden.
(2) 1Soweit die Träger der Rentenversicherung die Anpassung von Geldleistungen selbst berechnen und dem Renten Service die neuen Zahlbeträge von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mitgeteilt werden, teilt der Renten Service den Zahlungsempfängern mit, daß die Anpassung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt, und daß die neuen Zahlbeträge erst auf deren Veranlassung angewiesen werden können. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Anpassungsmitteilung enthält in kurzer und verständlicher Form die Angaben, die erforderlich sind, damit der Empfänger die ordnungsgemäße Durchführung der Anpassung auf der Grundlage des Rentenbescheides nachvollziehen kann. 2Allgemeine Angaben können in einem der Anpassungsmitteilung beigefügten Merkblatt erfolgen.
(4) Inhalt und Form der Anpassungsmitteilung und des Merkblatts sind für jede Anpassung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service zu vereinbaren.
(5) Einwendungen gegen die Anpassungsmitteilung leitet der Renten Service an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter.
Text in der Fassung des Artikels 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 18 RentSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... 34 gesondert zu erstatten sind, abgegolten. Für weitere Anpassungen (§§ 17 bis 19), eine wesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des Renten Service im Rahmen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... oder" eingefügt. 5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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