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§ 19 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 19 Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen



(1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.

(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.

 
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Zitierungen von § 19 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26a RentSV Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen (vom 01.07.2020)
... Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17 und 19 gelten ...
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... zu erstatten sind, abgegolten. Für weitere Anpassungen (§§ 17 bis 19 ), eine wesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des Renten Service im Rahmen der sozialen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend." 11. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort ...