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§ 20 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 20 Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung auf Verlangen
- 1.
- die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für sozialversicherungspflichtige Rentner aus den auszuzahlenden Geldleistungen,
- 2.
- die Erstellung von Abrechnungsunterlagen in Fällen, in denen Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Nummer 1 mit Forderungen der Träger der Rentenversicherung gegen die Zahlungsempfänger aufgerechnet werden, und
- 3.
- die Erfüllung gesetzlicher Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Träger der Rentenversicherung im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service regeln das Nähere durch Vereinbarung.
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Zitierungen von § 20 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... der bisherigen Aufgaben des Renten Service im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner ( § 20 ), die Einholung von Auskünften (§ 23) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (§ 27) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2021/a28772.htm