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§ 21 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 21 Ausstellung von Ausweisen
(1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.
(2) 1Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:
- 1.
- Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Versicherungsnummer.
(3) 1Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. 2Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.
Text in der Fassung des Artikels 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 21 RentSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 20 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... vor dem Anpassungstermin mitgeteilt werden, teilt der Renten Service" ersetzt. 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 20 4. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... Wörter „bei laufenden Inlandszahlungen" eingefügt. 2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Träger der Rentenversicherung" die ...
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