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§ 22 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 22 Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Renten Service erteilt für die Träger der Rentenversicherung Auskünfte über die Höhe der ausgezahlten Geldleistungen und andere ihm zur Verfügung stehende Sozialdaten (Rentenauskunftsverfahren). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt im Rahmen des § 151 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Kreis der Empfänger und den erforderlichen Umfang der Auskünfte.
(2) Die Erteilung der Auskünfte erfolgt in einem maschinellen Verfahren. Auskünfte im schriftlichen Verfahren werden vom Renten Service nur erteilt, wenn es im Einzelfall zum Einstieg in das maschinelle Verfahren notwendig ist.
(3) Auskünfte an Landes- oder Kommunalbehörden werden nur über zentrale Vermittlungsstellen erteilt, die von den Ländern eingerichtet werden und deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt (Kopfstellen).
(4) Soweit die Träger der Rentenversicherung berechtigt sind, für die Erteilung der Auskünfte von den Empfängern eine Erstattung von Verwaltungsgebühren oder Auslagen zu verlangen, sollen die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service vereinbaren, daß der Renten Service Auskünfte nur gegen eine entsprechende Kostenerstattung erteilt. Die erstatteten Beträge sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Vergütungsabrechnung (§ 35 Abs. 3) gutzubringen.
Zitierungen von § 22 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 RentSV Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung
... der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service erforderlich ist. (2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle der Erteilung von Auskünften tritt die ...
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