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§ 27 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 27 Sonstige Aufgaben
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß dieser für die Träger der Rentenversicherung sonstige Aufgaben wahrnimmt, die mit der Auszahlung oder der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen im Zusammenhang stehen.
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Zitierungen von § 27 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... (§ 20), die Einholung von Auskünften (§ 23) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben ( § 27 ) kann der Renten Service ein angemessenes zusätzliches Entgelt verlangen; ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2021/a28779.htm