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§ 32 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 32 Anspruch auf angemessene Vergütung
(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden
- 1.
- Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und
- 2.
- Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich
- 1.
- bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung,
- 2.
- bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung V. v. 14. Oktober 2013 BGBl. I S. 3866 m.W.v. 31. Oktober 2013
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Frühere Fassungen von § 32 RentSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung vom 14.10.2013 BGBl. I S. 3866 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 festgesetzt. Für den Bereich der Unfallversicherung gilt Satz 3 entsprechend; an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
Artikel 1 1. RentSVÄndV Änderung der Renten Service Verordnung
... die Wörter „des Bundesversicherungsamtes oder" gestrichen. 5. In § 32 Absatz 2 wird im Satzteil nach Nummer 2 das Wort „Deutsche" durch das Wort ...
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