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§ 34 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
(1) 1Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen
- 1.
- Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,
- 2.
- Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von
- a)
- Anpassungsmitteilungen und
- b)
- Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und
- 3.
- Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von
- a)
- Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und
- b)
- Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.
(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 31 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 34 RentSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 31 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung vom 14.10.2013 BGBl. I S. 3866 |
aktuell | vor 31.10.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... der für die Tätigkeit erforderlichen Auslagen, soweit diese nicht nach § 34 gesondert zu erstatten sind, abgegolten. Für weitere Anpassungen (§§ 17 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 31 8. SGB IV-ÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... § 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
Artikel 1 1. RentSVÄndV Änderung der Renten Service Verordnung
... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt. 7. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... die Wörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung ist" ersetzt. 13. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort ...
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