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§ 35 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 35 Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.
(2) Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vorschüsse zu zahlen (Vergütungsvorschüsse). Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Vergütungsvorschüsse sind zusammen mit den Vorschüssen zur Auszahlung der Geldleistungen fällig.
(3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 entsprechend.
Zitierungen von § 35 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 RentSV Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung
... sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Vergütungsabrechnung (§ 35 Abs. 3) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2021/a28787.htm