Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 RentSV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 RentSV und Änderungshistorie der RentSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 36 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 36 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Anpassung der Vergütung


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Vergütung des Renten Service ist rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1992 an auf der Grundlage des Gutachtens einer unabhängigen Prüfungseinrichtung zu überprüfen und erforderlichenfalls

1. für die Zukunft anzupassen und

2. für die Vergangenheit, frühestens jedoch für die Zeit vom 1. Januar 1992 an, durch Festsetzung eines einmaligen Ausgleichsbetrages, der auch eine angemessene Verzinsung einschließen soll, zu korrigieren.

Das Gutachten soll sich auf alle Umstände beziehen, die für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 von Bedeutung sind. Der Prüfungsauftrag wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und den Renten Service gemeinsam vergeben; er bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service über die Prüfungseinrichtung oder den Inhalt des Prüfungsauftrags nicht einigen, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Kosten des Gutachtens tragen die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service je zur Hälfte. Der Renten Service hat der Prüfungseinrichtung Einblick in alle Vorgänge und Verfahrensabläufe zu ermöglichen, die für die Erfüllung des Prüfungsauftrags erforderlich sind und die Prüfungseinrichtung auch sonst bei der Erfüllung des Prüfungsauftrags zu unterstützen. Die Deutsche Post AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungseinrichtung auch Einblick in alle Vorgänge und Verfahrensabläufe aus anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG erhält, die sich auf die Erfüllung von Aufgaben des Renten Service beziehen oder damit im Zusammenhang stehen, soweit die Prüfung dieser Vorgänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um auszuschließen, dass anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG vom Renten Service ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden. Das Gutachten nach Satz 1 soll bis zum 31. Dezember 1995 erstellt werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund oder der Renten Service können bei einer wesentlichen Änderung der für die Vergütung maßgebenden Verhältnisse nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen Prüfung verlangen, daß die Vergütung des Renten Service erneut durch ein Gutachten einer unabhängigen Prüfungseinrichtung überprüft wird. Absatz 1 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können bei einer erheblichen Änderung der für die Vergütung maßgebenden Verhältnisse eine vorläufige Anpassung der Vergütung an die veränderten Verhältnisse vereinbaren. Die Vereinbarung tritt spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(4) Die Gutachten nach den Absätzen 1 und 2 sollen auch etwaige Besonderheiten bei den Dienstleistungen für Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssicherung sowie für sonstige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 berücksichtigen. Absatz 3 gilt für die Bereiche der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssicherung entsprechend; an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund treten die Spitzenverbände der Unfallversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterssicherung.



 
(heute geltende Fassung)