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Änderung § 30 RentSV vom 01.01.2020

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§ 30 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 30 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Zahlung der Vorschüsse


(1) 1 Der Renten Service erhält die Vorschüsse

1. für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch),

2. für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeitstag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treuhandvermögen keine ausreichende Deckung ausweist,

3. für Zahlungen in das Ausland frühestens sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag der laufenden Geldleistungen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt vereinbart werden. 3 Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt. 4 Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.

(Text neue Fassung)

2 Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung vereinbart werden. 3 Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt. 4 Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.

(2) (weggefallen)

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann vom Renten Service den Abschluß einer Vereinbarung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmalzahlungen betreffen, andere Termine für die Vorschüsse gelten.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.



(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.

(4a) 1 Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. 2 Die Deutsche Post AG stellt für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. 3 Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig.

(5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.



(heute geltende Fassung)