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Änderung § 3 RentSV vom 01.07.2020

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§ 3 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 3 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am geltenden Fassung
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service


(1) 1 Der Renten Service wird für die Träger der Rentenversicherung

1. bei Pflichtaufgaben im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags und

2. bei Pflichtaufgaben auf Antrag im Rahmen eines durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags

tätig. 2 Rechte und Pflichten des Renten Service und der Träger der Rentenversicherung richten sich bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs einschließlich dieser Verordnung und nach den gesetzlichen Vorschriften, die auf das Recht des Sozialgesetzbuchs verweisen oder darauf Bezug nehmen. 3 Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die entgeltliche Geschäftsbesorgung entsprechend.

(2) 1 Der Renten Service hat in bezug auf

1. die ihm zur Verfügung gestellten Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen,

2. zurückgeflossene Auszahlungsbeträge und

3. sonstige Mittel, die wirtschaftlich den Trägern der Rentenversicherung zustehen,

soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht eingeräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. 2 Treuhandvermögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Renten Service auf Treuhandkonten zu verbuchen und wirtschaftlich zu nutzen, solange es ihm zur Verfügung steht. 3 Die Art der wirtschaftlichen Nutzung ist im Benehmen mit den Trägern der Rentenversicherung festzulegen. 4 Sie soll für den Renten Service nicht mit einem zu hohen Aufwand verbunden sein. 5 Die Nutzungsvorteile sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Jahresabrechnung der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 31) in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungszeitraum die Höhe der für die einzelnen Träger der Rentenversicherung ausgeführten Zahlungen zur Höhe der für die Träger der Rentenversicherung insgesamt ausgeführten Zahlungen steht.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bezogen auf den Auftraggeber, zu erfüllen. 2 Der Renten Service hat sicherzustellen, daß die Einnahmen und Ausgaben für die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag einschließlich der Verwaltungskosten und Verwaltungsauslagen regelmäßig ermittelt und regelmäßig unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach Satz 1 geprüft werden. 3 Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bezogen auf den Auftraggeber, zu erfüllen. 2 Der Renten Service hat sicherzustellen, daß die Einnahmen und Ausgaben für die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag einschließlich der Verwaltungskosten und Verwaltungsauslagen regelmäßig ermittelt und regelmäßig unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach Satz 1 geprüft werden. 3 Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) 1 Die Träger der Rentenversicherung sollen dem Renten Service Aufträge in maschineller Form und so rechtzeitig erteilen, daß sie im Rahmen der vorzuhaltenden Organisation ohne Mehraufwand ausgeführt werden können. 2 Dies gilt für Auftragsänderungen entsprechend. 3 Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service können für besondere Fallgruppen andere Verfahren vereinbaren.

(5) 1 Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung im Rahmen des § 151 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über alle Vorgänge, die ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden und die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 2 Für Vorgänge, die gemeinsame Aufgaben der Träger der Rentenversicherung betreffen, gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

(6) Der Renten Service hat im Benehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag auch unter erschwerten Bedingungen, bei Katastrophen und in Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall zu gewährleisten.



(heute geltende Fassung)