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Änderung § 15 RentSV vom 01.01.2009

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§ 15 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 15 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zahlungseinstellung durch den Renten Service


(1) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn

1. der Zahlungsempfänger die Annahme der Zahlung verweigert oder erklärt, zum Empfang der Zahlung nicht mehr berechtigt zu sein, oder

2. dem Renten Service bekannt wird, daß der Zahlungsempfänger gestorben ist und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann.

Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.

(2) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn ihm bekannt wird, daß

1. Berechtigte gestorben sind oder

(Text alte Fassung)

2. Berechtigte einer Witwenrente, einer Witwerrente oder einer Erziehungsrente wieder geheiratet haben,

(Text neue Fassung)

2. Berechtigte einer Witwenrente, einer Witwerrente oder einer Erziehungsrente wieder geheiratet oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben,

und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß der Renten Service die Zahlung laufender Geldleistungen auch in anderen als den in Absatz 1 oder 2 genannten Fällen ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einstellt, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Auszahlungshindernisse vorliegen oder der der Zahlung zugrundeliegende Leistungsbescheid aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen unwirksam geworden ist. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, daß die Betroffenen über die Zahlungseinstellung und deren Gründe unverzüglich unterrichtet werden.