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Änderung § 24 RentSV vom 01.01.2009

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§ 24 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 24 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Renten Service wertet die ihm von den Meldebehörden mit den Sterbefallmitteilungen übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden (Abgleich der Sterbefallmitteilungen) und leitet die Sterbefallmitteilungen im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Aktualisierung der Stammsatzdatei weiter. Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Deutschen Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.

(2) Sind Schreiben des Renten Service an den Berechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen Anschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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