Tools:
Update via:
Änderung § 28 RentSV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 RentSV, alle Änderungen durch Artikel 449 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der RentSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28 RentSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 28 RentSV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 449 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse | |
(Text alte Fassung) Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesversicherungsamt unverzüglich per Telefax zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist. | (Text neue Fassung) Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesversicherungsamt unverzüglich per Telefax zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2021/al3608-0.htm