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Änderung § 24 RentSV vom 01.07.2020
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§ 24 RentSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 24 RentSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). 2 Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriften- und Namensänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). 2 Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist. |
(2) Sind Schreiben des Renten Service an den Berechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen Anschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2021/al99534-0.htm