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Fünftes Kapitel - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Fünftes Kapitel Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen und Abrechnung
§ 28 Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse
1Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. 2Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.
Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 29 Höhe der Vorschüsse
(1) Die Vorschüsse sollen den zu erwartenden Ausgaben für die Auszahlung der Geldleistungen entsprechen. Sie sind auf Grund der Zahlungsergebnisse des Vormonats und des Entwicklungsverlaufs der Vorjahre unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 14 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 30 Zahlung der Vorschüsse
(1) 1Der Renten Service erhält die Vorschüsse
- 1.
- für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch),
- 2.
- für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeitstag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treuhandvermögen keine ausreichende Deckung ausweist,
- 3.
- für Zahlungen in das Ausland frühestens sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag der laufenden Geldleistungen.
(2) (weggefallen)
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann vom Renten Service den Abschluß einer Vereinbarung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmalzahlungen betreffen, andere Termine für die Vorschüsse gelten.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.
(4a) 1Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. 2Die Deutsche Post AG stellt für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. 3Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig.
(5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 31 Abrechnung
(1) 1Der Renten Service stellt die Vorschüsse, die ausgeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten
- 1.
- nach Ablauf eines Kalendermonats in einer Monatsübersicht und
- 2.
- nach Ablauf eines Kalenderjahres in einer Jahresabrechnung
(2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.
(3) 1Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben des Renten Service, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. 2Der Ausgleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse verrechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
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