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Artikel 4 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 4
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort, zahlbar gestellt werden.
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Zitierungen von Artikel 4 Wechselgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WechselG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 77 WechselG
... einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2024/a28815.htm