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Artikel 23 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 23
Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
(2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
(3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
Zitierungen von Artikel 23 Wechselgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WechselG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 78 WechselG
... die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der in Artikel 23 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2024/a28834.htm