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Art. 33
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Artikel 33 - Wechselgesetz (WechselG
k.a.Abk.
)
G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch
Artikel 201
V. v. 31.08.2015
BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1
Wechsel
3 weitere Fassungen
|
wird in 20 Vorschriften zitiert
Erster Teil Gezogener Wechsel
Fünfter Abschnitt Verfall
Artikel 32
←
→
Artikel 34
Artikel 33
Artikel 33 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.
Artikel 32
←
→
Artikel 34
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Zitierungen von
Artikel 33 Wechselgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WechselG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 77 WechselG
... über das Indossament (Artikel 11 bis 20), den Verfall (Artikel
33
bis 37), die Zahlung (Artikel 38 bis 42), den Rückgriff mangels ...
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