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Artikel 36 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 36
Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tag des Monats fällig.
(2) Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.
(3) Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.
(4) Die Ausdrücke "acht Tage" oder "fünfzehn Tage" bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.
(5) Der Ausdruck "halber Monat" bedeutet fünfzehn Tage.
Zitierungen von Artikel 36 Wechselgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WechselG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 77 WechselG
... über das Indossament (Artikel 11 bis 20), den Verfall (Artikel 33 bis 37), die Zahlung (Artikel 38 bis 42), den Rückgriff mangels ...
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