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Artikel 68 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 68
Artikel 68 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen.
(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, daß ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.
(3) Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk "von hier ab gelten Indossamente nur noch auf der Abschrift" oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.
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Zitierungen von Artikel 68 Wechselgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 68 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WechselG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 77 WechselG
... die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59 bis 63), die Abschriften (Artikel 67 und 68 ), die Änderungen (Artikel 69), die Verjährung (Artikel 70 und ...
Artikel 82 WechselG
... Der Protest, den der Inhaber einer Abschrift nach Artikel 68 Abs. 2 gegen den Verwahrer der Urschrift erheben läßt, ist auf die Abschrift oder auf ...
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