Änderung Artikel 38 Wechselgesetz vom 08.09.2015

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Artikel 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
Artikel 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
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Artikel 38


(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

(heute geltende Fassung) 



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