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Änderung Artikel 38 Wechselgesetz vom 25.04.2006

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Artikel 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 156 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 38


(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(Text alte Fassung)

(3) Der Reichsminister der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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