Artikel 90 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Dritter Abschnitt Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden
Artikel 90

Dritter Teil Ergänzende Vorschriften

Dritter Abschnitt Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden

Artikel 90


Artikel 90 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Nach Einleitung des Verfahrens kann der Berechtigte von dem Annehmer des gezogenen oder dem Aussteller des eigenen Wechsels bei der Fälligkeit Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet.

(2) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden, das von der die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrenden Stelle zu erteilen ist. In dem Zeugnis muß der Inhalt des Protests und des gemäß Artikel 85 Abs. 2 aufgenommenen Vermerks angegeben sein.



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