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§ 1 - Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen (VerjHemV k.a.Abk.)
§ 1 Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen
Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.
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