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Änderung § 25 MitbestG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 MitbestG, alle Änderungen durch Artikel 18 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des MitbestGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 MitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 25 MitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 18 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Grundsatz | |
(1) Die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, 1. für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem Aktiengesetz, 2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, den §§ 107 bis 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170, 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes, | |
(Text alte Fassung) 3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. | (Text neue Fassung) 3. für Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz. |
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), bleibt unberührt. | |
(2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats über die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht. | (2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats über die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht. |
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