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Änderung § 33 MitbestG vom 18.08.2006
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§ 33 MitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 33 MitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 18 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Arbeitsdirektor | |
(Text alte Fassung) (1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien. (2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. (3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. 2 Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien. (2) 1 Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben. 2 Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. (3) Bei Genossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden. |
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