Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 MitbestG vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des MitbestG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 33 MitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 33 MitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Arbeitsdirektor


(Text alte Fassung)

(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.

(2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. 2 Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.

(2) 1 Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben. 2 Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

(3) Bei Genossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.


Anzeige