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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
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Anlage 2 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch (HdlKlRindFlV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2387; 1992 I 384; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1969; FNA: 7849-2-1-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.09.1969; FNA: 7849-2-1-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Anlage 2 Kategorien *)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kategorie | Bezeichnung | Beschreibung |
Kalbfleisch | KA | Fleisch mit Kalbfleischeigenschaften von Tieren, deren Schlachtkörper als Kälber zugeschnitten sind |
Jungrindfleisch | JR | Fleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen Tieren |
Jungbullenfleisch | A | Fleisch von ausgewachsenen 1) jungen männlichen nicht kastrierten Tieren 2) von weniger als zwei Jahren |
Bullenfleisch | B | Fleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren |
Ochsenfleisch | C | Fleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren |
Kuhfleisch | D | Fleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben |
Färsenfleisch | E | Fleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren |
- 1)
- Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.
- 2)
- Die Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren und den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere bestimmt sich nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper (ABl. EG Nr. L 67 S. 23), der durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2181/2001 der Kommission vom 9. November 2001 (ABl. EG Nr. L 293 S. 8) geändert worden ist.
- *)
- Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABl. EG Nr. L 123 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.
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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HdlKlRindFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlRindFlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 HdlKlRindFlV Einführung von gesetzlichen Handelsklassen
... Handelsklassen eingeführt. Die Handelsklassen gelten für Rindfleisch der in der Anlage 2 bezeichneten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2035/a29004.htm