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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG (PostbankAGBRAnO k.a.Abk.)
A. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1954; aufgehoben durch I. A v 27.04.2006 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 900-10-4-25 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.07.2003; FNA: 900-10-4-25 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1335) wird angeordnet:
I.
Wir übertragen den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereiche und Abteilungen - je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,
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- nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
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- nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen,
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- nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für die Entscheidung die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat,
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- nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden; bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für die Entscheidung die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat, und
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- nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren, hinauszuschieben und zu versagen.
II.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft.
Schlussformel
Deutsche Postbank AG
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2037/index.htm