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§ 7 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 7 Invalidenrente
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie
- 1.
- invalide sind und
- 2.
- die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder
- 3.
- mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und
- a)
- während dieser Zeit oder
- b)
- entweder innerhalb von zwei Jahren
- aa)
- danach oder
- bb)
- nach Ende einer Invalidenrente
Invalidität eintritt oder - 4.
- mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.
- 1.
- Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,
- 2.
- Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,
- 3.
- Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente,
- 4.
- Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vorliegt.
(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist
- 1.
- ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
- 2.
- zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes.
(3) Invalidität liegt vor, wenn
- 1.
- durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung
- a)
- das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und
- b)
- die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann oder
- 2.
- die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
(4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
- 1.
- der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder
- 2.
- ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Versicherten
- a)
- vor Eintritt der Invalidität oder
- b)
- während der Invalidität
(5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen.
(6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie
- 1.
- invalide sind und
- 2.
- rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
Zitierungen von § 7 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Art2RÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 Art2RÜG Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
... 2. der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit ...
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