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§ 11 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 11 Witwenrente und Witwerrente



(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn

1.
sie

a)
die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente erreicht haben,

b)
Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben,

c)
invalide sind oder

d)
ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren haben

und

2.
der Verstorbene

a)
die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend erbracht und

b)
zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente erfüllt

hatte.

Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten gehörende

1.
eigene Kinder,

2.
Kinder des Verstorbenen,

3.
Enkelkinder und

4.
Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden, wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem Vater Unterhalt zu erhalten

berücksichtigt.

(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als überwiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen

1.
des verstorbenen Ehegatten höher war als das durchschnittliche monatliche Einkommen des überlebenden Ehegatten oder

2.
des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete, Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.

Sofern es für den überlebenden Ehegatten günstiger ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Nettoarbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichszeitraum ist zugrunde zu legen

1.
das letzte Jahr oder

2.
die letzten zehn Jahre oder

3.
die letzten 20 Jahre

vor dem Tode oder vor Bezug einer Rente oder Versorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.

(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat.

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Zitierungen von § 11 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Art2RÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 Art2RÜG Invalidenrente
... Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat, 2. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer ... für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist 1. ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, 2. zwei ... des dritten Lebensjahres des Kindes, 2. zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes. Erfolgt ...
§ 14 Art2RÜG Unterhaltsrente
...  1. der Unterhaltsberechtigte a) bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und  ...
§ 17 Art2RÜG Anrechenbare Zeiten
... Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder ...
§ 19 Art2RÜG Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
... Familienangehörige gelten 1. der Ehegatte, 2. Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2), 3. Eltern und Geschwister beider Ehepartner, sofern die ...
§ 20 Art2RÜG Zurechnungszeiten
... 3. für Frauen a) ein Jahr für jedes geborene Kind und Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres im Haushalt aufgenommen worden sind,  ... b) drei Jahre für jedes Kind, wenn sie drei und mehr Kinder geboren oder Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben und der ...
§ 34 Art2RÜG Mindestrenten und Mindestbeträge
... einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen ...