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§ 16 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 16 Wartezeiten



(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente,

2.
Bergmannsaltersrente,

3.
Invalidenrente,

4.
Bergmannsinvalidenrente.

(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung

1.
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,

2.
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.

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