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§ 21 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 21 Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung



(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur

1.
Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,

2.
Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823) übernommen wurden,

gezahlt worden sind.

(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung außerhalb des Beitrittsgebiets.

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Zitierungen von § 21 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Art2RÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 Art2RÜG Zusätzlicher Steigerungsbetrag
... in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21 ) gezahlten Beiträge. (2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen ...