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§ 28 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten



(1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt sich aus der Summe von

1.
Festbetrag und

2.
Steigerungsbetrag.

(2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behinderte beträgt 330 Deutsche Mark.

(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.

(4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt bei

1.
Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,

2.
Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten 65 vom Hundert,

3.
Halbwaisenrenten 30 vom Hundert,

4.
Vollwaisenrenten 40 vom Hundert

der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte oder bei Invalidität gehabt hätte. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche Mark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von 330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallversicherung ist darauf anzurechnen.



 

Zitierungen von § 28 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Art2RÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 Art2RÜG Zusätzlicher Steigerungsbetrag
...  Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätzlichen ...